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BayObLG - Entscheidung vom 25.05.1999

1Z BR 208/98

Normen:
PStG § 49 Abs. 2

I. Im Geburtenbuch des Standesamts A. ist das 1992 geborene Kind eingetragen. Es hat als Geburtsnamen den Ehenamen H. erhalten. Der Vater ist 1994 verstorben. Die Mutter (Beteiligte zu 1) hat 1996 mit dem Beteiligten [...]
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