Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) des Berufungsurteils von dem Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - (BVerwGE 99, 331 ) liegt nicht vor. Nach [...]
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