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BVerwG - Entscheidung vom 10.06.1999

2 C 3.99

Normen:
BeamtVG § 107a
Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 - BGBl I S. 369) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1

Fundstellen:
DVBl 2000, 501
NVwZ 2000, 330

I. Der Kläger, zuletzt Oberrechnungsrat im Dienste der Beklagten, war von 1987 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Dezember 1993 bei der Außenstelle Berlin des Bundesrechnungshofes eingesetzt. Zum 1. Juli 1991 [...]
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