Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie genügt nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1 , 92 [...]
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