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BVerfG - Entscheidung vom 23.03.1999

2 BvR 285/99

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
StPO § 33a § 313 § 322a Satz 2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Dazu gehört die durch § 33a StPO eröffnete Möglichkeit, sich durch einen entsprechenden Antrag nachträglich [...]
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