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BSG - Entscheidung vom 04.02.1999

B 11 AL 251/98 B

Normen:
AFG § 138 Abs. 1 Nr. 2, § 138 Abs. 1 Nr. 1

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Der hier allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nach § 160a Abs 2 [...]
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