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BSG - Entscheidung vom 25.08.1999

B 6 KA 46/98 R

Normen:
EBM-Ä Kap G Abschn IV
SGB V § 85 Abs. 4, § 87 Abs. 2

Streitig ist die Höhe der Vergütung für psychotherapeutische Leistungen. Der als Nervenarzt mit den Zusatzbezeichnungen 'Psychotherapie' und 'Psychoanalyse' zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet [...]
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