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BSG - Entscheidung vom 17.06.1999

B 12 KR 22/98 R

Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 192 Abs. 1 Nr. 2
AFG § 155 Abs. 1
BErzGG § 15 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

I Streitig ist die Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Der Kläger bezog seit dem 1. April 1993 Arbeitslosengeld (Alg) und war versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Der Leistungsbezug endete [...]
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