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BGH - Entscheidung vom 15.09.1999

3 StR 312/99

Normen:
StGB § 211 Abs. 2

Heimtücke liegt schon deswegen vor, weil die Kinder arglos waren, als der Angeklagte sie in seine Gewalt brachte; schon dabei hatte er für den Fall, daß sie ihn identifizieren könnten, den Entschluß gefaßt, die Opfer [...]
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