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BGH - Entscheidung vom 25.02.1999

I ZR 210/96

Normen:
UrhG § 2 Abs. 2, § 87a Abs. 1

Die Klägerin, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, ist von dieser mit der Herausgabe der Telefonbücher und der sonstigen Kundenverzeichnisse, auch in elektronischer Form, betraut worden. [...]
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