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BGH - Entscheidung vom 15.07.1999

IX ZR 366/98

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO ). Die Verjährung des Anspruchs begann gemäß § 852 Abs. 1 BGB , als die damaligen Anwälte der [...]
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