Zur Rüge der Verletzung der §§ 43 , 38 Abs. 3 JGG , 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat: Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe in einem Jugendstrafverfahren, das die Verfehlungen eines Heranwachsenden zum [...]
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