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BGH - Entscheidung vom 25.03.1999

IX ZR 301/97

Normen:
BGB § 276 Abs. 1, § 611

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte hat - wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat (S. 13 f seines Grund- und Teilurteils [...]
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