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BGH - Entscheidung vom 09.09.1999

IX ZR 322/97

Normen:
BGB § 126

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO ). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine Urkunde im Sinne von § 126 [...]
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