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BGH - Entscheidung vom 29.04.1999

4 StR 24/99

Normen:
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Auffassung der Strafkammer, die Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe als Drohmittel erfülle den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., entspricht nicht der Rechtsprechung des [...]
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