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BGH - Entscheidung vom 05.01.1999

3 StR 550/98

Normen:
StPO § 273 Abs. 1, § 274, § 249 Abs. 1, § 267

Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 176

Der Senat kann offen lassen, ob die Rüge, eine Kopie statt des Originals des Briefs des Zeugen C. sei verlesen worden, den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die [...]
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