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BGH - Entscheidung vom 22.12.1999

VIII ZR 135/99

Normen:
BGB § 252

Fundstellen:
BB 2000, 1110
DB 2000, 1505
MDR 2000, 511
NJW 2000, 1409
WM 2000, 537
ZIP 2000, 892

Im April 1993 schloß die Klägerin mit der Hauptschuldnerin, der T.-Autohaus S. D. GmbH, eine Darlehens- und Bezugsvereinbarung, aufgrund derer sich die Hauptschuldnerin für den Zeitraum von sieben Jahren verpflichtete, [...]
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