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BGH - Entscheidung vom 06.05.1999

III ZR 174/98

Normen:
BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 S. 1, § 43 Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
BGHR BauGB § 42 Abs. 3 S. 1 Planung, eigentumsverdrängende 1
BGHR BauGB § 43 Abs. 3 S. 2 Planung, eigentumsverdrängende 1
BGHR BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7 Qualitätsbemessung 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Entschädigung 7
BGHZ 141, 319
BauR 1999, 1001
BauR 1999, 273
DVBl 1999, 1282
NJW 1999, 3488
WM 1999, 1686

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines 617 m² großen Grundstücks in Berlin-Schöneberg, das früher mit einem im Krieg zerstörten fünfgeschossigen Mietshaus bebaut war und seither brachliegt. Im Baunutzungsplan für [...]
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