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BGH - Entscheidung vom 13.10.1999

2 StR 435/99

Ergänzend zu bemerken ist lediglich: Soweit der Angeklagte L. neben Betrug auch wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt wurde, ist er unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht beschwert. [...]
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