Die Entscheidung beruht auf der auch im Berufungsverfahren entsprechend anwendbaren Regelung in § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). [...]
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