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BGH - Entscheidung vom 25.02.1999

IX ZR 353/98

Normen:
BGB § 394
GesO § 2 Abs. 3, Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 1
KO § 30 Nr. 1 Fall 2

Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 7 Abs. 5 Aufrechnungsausschluß 7
BGHR KO § 30 Bardeckung 4
DB 1999, 1256
InVo 1999, 209
KTS 1999, 357
MDR 1999, 818
NJW 1999, 3264
NZI 1999, 194
WM 1999, 781
ZIP 1999, 665
ZInsO 1999, 289

Der Kläger ist Verwalter in der am 26. Juni 1995 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen des K. I. (nachfolgend: Schuldner). Dieser unterhielt bei der verklagten Sparkasse ein Girokonto, auf dem ihm ein [...]
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