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BFH - Entscheidung vom 16.08.1999

VIII B 63/99

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 155
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 209

Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar verletzt die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und stellt [...]
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