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BFH - Entscheidung vom 25.10.1999

X B 53/99

Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 468

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Unbeachtlich sind von vornherein Einwände gegen die Richtigkeit des [...]
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