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BFH - Entscheidung vom 07.09.1999

IX B 96/99

Normen:
FGO §§ 76, 78, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 218

Die Beschwerde ist unbegründet. 1.a) Das Finanzgericht (FG) hat das Recht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --; § 78 der Finanzgerichtsordnung [...]
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