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BFH - Entscheidung vom 25.01.1999

III B 59/98

Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
ZPO §§ 78b 87

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 953

Die Beschwerde ist unzulässig.Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Prozeßbevollmächtigte hat innerhalb der nichtverlängerungsfähigen Frist von einem Monat zur Einlegung [...]
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