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BFH - Entscheidung vom 27.04.1999

III B 118/98

Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 § 116 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 295

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1478

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht [...]
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