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BFH - Entscheidung vom 21.01.1999

IX B 74/98

Normen:
AO § 171 Abs. 3 S. 2 § 367 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 1999, 749

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung , weil die streitige Rechtsfrage geklärt ist. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) [...]
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