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BAG - Entscheidung vom 18.08.1999

4 AZR 247/98

Normen:
Angestellten-Gewerkschaft vom 1. September 1994 (GTV 1994)
Angestellten-Gewerkschaft vom 9. April 1992 (GTV 1992)
Gehaltstarifvertrag zwischen dem Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. (nunmehr: Sozialverband Reichsbund e.V.) und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie der Deutschen
TVG § 4 Abs. 1 Geltungsbereich, § 3 Abs. 1 Tarifgebundenheit
ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2, § 293

Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 3 TVG
AuA 2001, 90
BAGE 92, 229
BB 2000, 832
DB 2000, 1080
MDR 2000, 647
NZA 2000, 432

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und dabei wesentlich darum, ob sich diese nach einem Haustarifvertrag der Beklagten richtet. Der Kläger steht seit dem 15. Januar 1992 als Masseur [...]
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