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BAG - Entscheidung vom 08.09.1999

5 AZR 451/98

Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 27. Mai. 1991 §§ 12, 15
GG Art. 3 Abs. 1

Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie
BB 1999, 2568
DB 2000, 676
NZA 2000, 661

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten seit September 1985 als Betriebselektriker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft [...]
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