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BAG - Entscheidung vom 18.03.1999

8 AZR 306/98

Normen:
BGB § 613a
KSchG § 4
ZPO §§ 265, 325

Fundstellen:
AuA 2000, 178
AuA 2000, 598
BB 1999, 1334
BB 1999, 2675
DB 1999, 1612
NZA 1999, 706
ZIP 1999, 1223
ZInsO 1999, 483

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger war seit dem 1. August 1967 als Schrift- und Fotosetzer bei der Z & S GmbH & Co. zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 30,84 DM [...]
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