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BAG - Entscheidung vom 26.05.1999

5 AZR 469/98

Normen:
BGB § 611 (Abhängigkeit), 611 (Rundfunk), § 315
Gebührensatzung des WDR vom 18. November 1993, § 9
Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 Art. 4 - Rundfunkgebührenstaatsvertrag - § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1

Fundstellen:
AP Nr. 104 zu § 611 BGB Abhängigkeit
BB 1999, 1383
BB 1999, 1876
DB 1999, 1169
DB 1999, 1704
DRsp VI(602)153c
NZA 1999, 983
AuA 1999, 346

Die Parteien streiten aus Anlaß einer von dem beklagten Rundfunksender ausgesprochenen Kündigung darüber, ob der Kläger als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter tätig war und ob die Kündigung das Vertragsverhältnis [...]
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