'Liegt eine Doppelvermietung vor, so sind beide Mietverträge voll wirksam; der Grundsatz der Priorität gilt nicht [vgl. u.a. BGH, LM § 541 BGB Nr. 4 = MDR 1962, 398 f. = ZMR 1962, 175; Staudinger/Emmerlich, BGB , 13. [...]
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