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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 08.10.1998

2 UF 217/97

Normen:
BGB §§ 1601 ff.
SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 2
ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 1

Der klagende Landkreis begehrt vom Beklagten die Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für die Zeit vom 22.08.1994 bis 30.06.1996. In dieser Zeit hat der Kläger dem ehelichen, am 04.11.1983 geborenen Sohn Robert [...]
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