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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 11.03.1998

1 Ws 141/98

Normen:
GKG § 4, § 5
RpflG § 11 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 128

Die Strafkammer hat den Erinnerungsführer unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200,-- DM verurteilt und ihm insoweit die Kosten [...]
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