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BayObLG - Entscheidung vom 04.08.1998

2Z AR 49/98

Normen:
GVG 17a, 17b
WEG 43 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1
ZPO 36 Abs. 1 Nr. 6

Fundstellen:
NZM 1998, 975
WuM 1998, 693

I. Die Antragsteller, Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, machen gegen die Antragsgegnerin Wohngeldansprüche in Höhe von 11793,70 DM geltend. Der zunächst beantragte Mahnbescheid wurde der Antragsgegnerin am 25.2.1997 [...]
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