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BVerwG - Entscheidung vom 17.06.1998

6 C 11.97

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
SchulG (Schulgesetz) Baden-Württemberg § 100a
NGVO (Verordnung über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien der Aufbauform mit Heim vom 20. April 1983 - Kultus und Unterricht 1983, S. 367 - mit Änderungen vom 5. Juli 1985 - GBl S. 234 -und vom 16. Juni 1992 - GBl S. 438) § 8 Abs. 2 § 9 Abs. 4 § 15 Abs. 1 § 19 Abs. 1

Fundstellen:
BVerwGE 107, 75
DRsp V(510)208e
DÖV 1998, 1058
DVBl 1998, 1344
JZ 1999, 353
KirchE 36, 265
NJ 1999, 156
NJW 1999, 2688
NVwZ 1999, 769
VBlBW 1999, 53
ZevKR 44, 293

I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Fach Ethik für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler in Baden-Württemberg als ordentliches Unterrichtsfach vorgeschrieben [...]
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