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BVerwG - Entscheidung vom 11.03.1998

8 BN 6.97

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20a Art. 28 Abs. 2 S. 1
VwGO § 11 Abs. 2 § 12 Abs. 1 S. 1 § 132 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
DVBl 1998, 1239
HGZ 1998, 277
NuR 1999, 40
NVwZ 1998, 952
UPR 1998, 310

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), wegen Divergenz (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) oder [...]
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