Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht [...]
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