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BVerfG - Entscheidung vom 31.07.1998

2 BvR 1206/98

Normen:
FGG § 50
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1
HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2, Abs. 3 Art. 20
MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) Art. 1

Fundstellen:
EuGRZ 1998, 488
EzFamR GG Art. 6 Nr. 45

§ 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine Abwägung zwischen den Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, und den Folgen, die eintreten würden, [...]
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