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BSG - Entscheidung vom 24.03.1998

B 4 RA 27/97 R

Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1

Fundstellen:
NZS 1998, 531
SozR-3 8570 § 5 Nr. 3
AuA 1999, 226

I. Streitig ist, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ( AAÜG ) die Zeit von Februar 1969 bis September 1974 als Zeit der Zugehörigkeit zu [...]
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