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BSG - Entscheidung vom 30.06.1998

B 8 KN 12/96 R

Normen:
EinigungsV Anlage I Kap VIII H III Nr. 1 Buchst. f DBuchst. bb Abs. 2
KnVNG Art. 2 § 1b
SGB VI § 137 Nr. 1, § 137 Nr. 2, § 138 Abs. 1, § 138 Abs. 4 S. 1, § 273 Abs. 1 S. 1, § 273 Abs. 1 S. 2
SGB X § 12 Abs. 2, § 41 Abs. 1 Nr. 6, § 45, § 48
SozPflVV § 62 Abs. 2

I Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der knappschaftlichen Renten- und Krankenversicherung über den 30. Juni 1992 hinaus streitig. Der Kläger war seit 1987 bei der Sowjetisch-Deutschen [...]
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