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BSG - Entscheidung vom 23.09.1998

B 6 KA 42/98 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig; die Begründung genügt nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) vorgeschriebenen Form. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - [...]
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