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BSG - Entscheidung vom 23.06.1998

B 4 RA 5/97 R

Normen:
AAÜG § 5 Abs. 3, § 6, § 7, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3, Anl 1 Nr. 18, Anl 1 Nr. 19

I Streitig ist, ob die Klägerin von der Beklagten als Zusatzversorgungsträger, nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ( AAÜG ) beanspruchen kann, die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Juli 1984 als Zeit [...]
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