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BSG - Entscheidung vom 27.03.1998

B 14 KG 26/97 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 103

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), wenn die angefochtene Entscheidung von [...]
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