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BGH - Entscheidung vom 07.05.1998

IX ZR 139/97

Normen:
BGB § 202 Abs. 1
BRAGO § 9 Abs. 1, § 16

Fundstellen:
AGS 1998, 129
AnwBl 1998, 666
BB 1998, 1608
BGHR BGB § 202 Abs. 1 Anwaltsvergütung 1
BGHR BRAGO § 16 Wertfestsetzung 1
BGHR BRAGO § 9 Abs. 1 Wertfestsetzung 1
BRAK-Mitt 1998, 208
DB 1998, 2013
DRsp I(112)227a
JurBüro 1998, 645
MDR 1998, 860
NJW 1998, 2670
Rpfleger 1998, 371
VersR 1999, 336
WM 1998, 1545

Die klagenden Rechtsanwälte machen vermeintliche Honoraransprüche geltend, die der Kläger zu 1) (im folgenden: Kläger) in die mit dem Kläger zu 2) gegründete Sozietät eingebracht hat. Auftraggeber soll G. W. sen. (im [...]
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