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BGH - Entscheidung vom 02.07.1998

IX ZB 42/98

Normen:
ZPO § 567 Abs. 4

Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß ist nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO ). Eine außerordentliche Beschwerde wegen 'greifbarer Gesetzwidrigkeit' setzt voraus, [...]
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