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BGH - Entscheidung vom 24.11.1998

VI ZR 388/97

Normen:
BGB § 393, § 823 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR BGB § 393 Darlegungslast 1
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 266 1
DRsp I(128)233a
JR 1999, 329
KTS 1999, 111
MDR 1999, 228
NJW 1999, 714
VersR 1999, 774
ZIP 1999, 105

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht der TIS GmbH auf Zahlung von 93.235,26 DM in Anspruch. Der Beklagte zu 1 war bis zum Frühjahr 1995 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der T. GmbH, der [...]
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