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BGH - Entscheidung vom 16.03.1998

NotZ 22/97

Normen:
BNotO § 10 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BGHR BNotO § 10 Abs. 2 S. 1 Residenzpflicht 1
BGHR BNotO § 10 Abs. 2 S. 2 Ausnahmegenehmigung 1
DRsp IV(485)314d
MDR 1998, 742
NJW-RR 1998, 1215

I. [Zum Sachverhalt:] Der Antragsteller ist nach Ableistung des Notaranwärterdienstes seit 1. Januar 1994 hauptberuflicher Notar in Rheinland-Pfalz mit dem Amtssitz in W. Er wohnt seit seiner Kindheit und derzeit noch [...]
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