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BGH - Entscheidung vom 12.01.1998

II ZR 82/93

Normen:
AktG § 256 Abs. 5 Nr. 2
GmbHG § 29
HGB § 243 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2

Fundstellen:
BB 1998, 635
BGHR AktG § 256 Abs. 5 S. 1 Aktivierung, unterbliebene 1
BGHR AktG § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Aktivierung, unterbliebene 1
BGHR GmbHG § 47 Abs. 1 Anfechtungsfrist 6
BGHR GmbHG vor § 1/Konzern Bilanzierung 1
BGHR HGB § 246 Abs. 1 Nr. 1 Bilanzierung 1
BGHR HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 Gewinnrealisierung 1
BGHZ 137, 378
DB 1998, 567
NJW 1998, 1559
WM 1998, 510
ZIP 1998, 467

Die Klägerin, Gesellschafterin der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen den zum 31. Dezember 1989 aufgestellten, mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers [...]
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