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BGH - Entscheidung vom 05.08.1998

5 StR 242/98

Normen:
StPO § 337

Angesichts der Tatausführung und der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten schließt der Senat aus, daß der Tatrichter selbst bei Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB n.F. eine geringere Strafe verhängt [...]
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